Wichtig! Pflichtinformation nach §71 Abs. 11 GEG vor dem Einbau einer Gas- oder Ölheizung
zum 01. Januar 2024 tritt das novellierte Gebäudeenergiegesetz in Kraft. Dort ist im § 71 Absatz 11
eine Pflicht zur Beratung wie folgt vorgesehen:
„Vor Einbau und Aufstellung einer Heizungsanlage, die mit einem festen, flüssigen oder gasförmigen
Brennstoff betrieben wird, hat eine Beratung zu erfolgen, die auf mögliche Auswirkungen
der Wärmeplanung und eine mögliche Unwirtschaftlichkeit, insbesondere aufgrund ansteigender
Kohlenstoffdioxid-Bepreisung, hinweist. Die Beratung ist von einer fachkundigen Person nach § 60b
Absatz 3 Satz 2 oder § 88 Absatz 1 durchzuführen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
und das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen stellen bis zum 1.Januar 2024 Informationen zur Verfügung, die als Grundlage für die Beratung zu verwenden sind.“
BMWK und BMWSB haben nunmehr diese Pflichtinformation nach §71 Absatz 11 des Gebäudeenergiegesetzes
vor dem Einbau einer Gas- oder Ölheizung fertiggestellt. Diese haben wir diesem Artikel als ausfüllbares PDF-Dokument beigefügt (vergl. Anlage).
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