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Eckpunkte des neuen GEG

6. Oktober 2023 by in Allgemein

Die wichtigsten Eckpunkte der neuen Regelung des GEG zusammengefasst:

  • Alle vor dem 01.01.2024 installierten Anlagen, die mit fossilen Energieträgern betrieben werden, genießen Bestandsschutz bis Ende 2044
  • Ab 2045: Ausschließlich Betrieb mit erneuerbaren Energien/biogenen Brennstoffen

Ab 01.01.2024:

  • Bestehende Heizungen dürfen in Betrieb bleiben
  • Defekte Heizungen können repariert werden
  • Neue Heizungen müssen nachhaltig sein

Was bedeutet eine nachhaltige Investition?

  • Das GEG schreibt vor, dass beim Einbau neuer Heizungen konsequent auf erneuerbare Energien gesetzt wird. Eine sichere Option ist hierbei

die Einhaltung von EE65 %.

Individuelle Erfüllungsoptionen für 65 % erneuerbare Energien:

  • Wärmenetzanschluss
  • Wärmepumpe
  • Gasförmige/ flüssige Biomasse
  • Wärmepumpe Hybridsystem
  • Solarthermie Hybridsystem
  • Stromdirektheizung

Gemeinden in der Pflicht: Abschluss der kommunalen Wärmeplanung als Voraussetzung:

  • 65 % erneuerbare Energien greift erst, wenn eine kommunale Wärmeplanung vorliegt.
  • Kommunale Erfüllungsoptionen: Wärmenetz, Wasserstoffnetz, Individuelle Umsetzung EE65 %.
  • Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern müssen die Wärmeplanung bis Mitte 2026 vorlegen.
  • Städte mit bis zu 100.000 Einwohnern haben für ihre Planung bis Mitte 2028 Zeit.

Ausnahmen und Sonderregelungen:

  • Lieferungs- oder Leistungsvertrag wurde vor dem 19.04.2023 abgeschlossen und die Heizungsanlage wird bis zum 18.10.2024 installiert oder aufgestellt: GEG gilt nicht!
  • Beim Austausch einer bestehenden Heizung können Endkunden rein fossil betriebene Heizungen einbauen, die innerhalb von 5 Jahren durch eine erneuerbare Komponente ergänzt werden müssen.
  • Optionen für Ein- und Mehrfamilienhäuser:
  • EE65 % kann als zukunftssichere Option gewählt werden, ist aber nicht verpflichtend.
  • Vor kommunaler Wärmeplanung: Stufenweise Integration von Bioanteil in fossile Wärmeerzeugern erforderlich.
  • Nach kommunaler Wärmeplanung: Übergangsweise kann ein Gaskessel eingebaut werden. Voraussetzung ist ein Vertragsschluss zum
  • Anschluss des Gebäudes an ein geplantes Wärmenetz innerhalb von höchstens 10 Jahren. Alternativ dürfen Gasgeräte eingebaut werden,
  • wenn diese H2-ready sind.
  • Für Mehrfamilienhäuser nach der kommunalen Wärmeplanung: Nach dem Ausfall der ersten Etagenheizung haben die Eigentümer 5 Jahre

Quelle: BMWK

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